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Elektronische Fußfessel: Verfassungswidrig?

Ein Mörder und ein Vergewaltiger haben gegen elektronische Fußfesseln geklagt, die ihnen nach der Haftentlassung verabreicht wurden. Diese würden aufgrund der fortlaufenden Überwachung einen unangemessenen Eingriff in die Privatsphäre darstellen. Die Klagen wurden abgewiesen.

Es sei klargestellt, dass ich elektronische Fußfesseln unter bestimmten Umständen durchaus für ein angemessenes Mittel zur Überwachung/Prävention halte. Was mich aber an der Begründung für die Ablehnung der Klage stört, sind u.a. folgende Absätze:

Die elektronische Aufenthaltsermittlung führt ebenso nicht zu einer mit der Menschenwürde unvereinbaren „Rundumüberwachung“, durch welche die Betroffenen zum bloßen Objekt staatlichen Handelns gemacht würden. Die Erhebung der Daten erfolgt automatisiert und ermöglicht lediglich die Feststellung des Aufenthaltsortes. Zwar werden die hierzu erforderlichen Daten permanent erhoben, aber nur bezogen auf den Aufenthalt. Die mit der elektronischen Aufenthaltsüberwachung verbundene Kontrolldichte ist nicht derart umfassend, dass sie nahezu lückenlos alle Bewegungen und Lebensäußerungen erfasst und die Erstellung eines Persönlichkeitsprofils ermöglicht.

[...]

Die Beschwerdeführer sind auch nicht in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt.

Im Rahmen der elektronischen Aufenthaltsüberwachung werden zwar durchgehend Daten der Weisungsbetroffenen erhoben, die dem Schutzbereich des informationellen Selbstbestimmungsrechts unterfallen. Die Erhebung und Verarbeitung dieser Daten ist in § 463a Abs. 4 StPO aber in einer Weise geregelt, die den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten Rechnung trägt.

Auch die Regelung zur Verwendung der erhobenen Daten in § 463a Abs. 4 StPO ist verhältnismäßig ausgestaltet. Die Anordnung einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung darf nur erfolgen, wenn die begründete Wahrscheinlichkeit schwerer Straftaten gemäß § 66 Abs. 3 Satz 1 StGB besteht. Die erhobenen Daten sind gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. Hinzu kommt, dass der Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht dadurch begrenzt wird, dass die Aufenthaltsdaten im Falle der Nichtverwendung spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen sind (§ 463a Abs. 4 Satz 5 StPO) und die Kenntnisnahme und Löschung der Daten zu dokumentieren ist (§ 463a Abs. 4 Satz 8 StPO). Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit einer Verwendung der erhobenen Daten zur Kontrolle der Einhaltung einer Überwachungsweisung, zur Reaktion auf Weisungsverstöße sowie zur Gefahrenabwehr als angemessen anzusehen.

Ich finde dieses ganze Rumgeeiere, dass keine ausgeprägt persönlichkeitseinschränkende Totalüberwachung stattfände, dass die informationelle Selbstbestimmung auch nicht unangemessen beeinträchtigt und alles eigentlich nicht so schlimm sei hinsichtlich der Privatsphäre, ziemlich verlogen. Was soll das?

Selbstverständlich sind das alles krasse Eingriffe in das Persönlichkeitsrecht. Das schönzureden oder zu relativieren ist lächerlich. Aber das Recht auf Freiheit zur persönlichen Entfaltung haben Mörder und Vergewaltiger verwirkt. Ich sehe kein Problem darin, deren weiteres Leben signifikant einzuschränken. Und ich finde es dreist, überhaupt Verfassungsbeschwerde einzureichen in diesen Fällen.

Ziemlich gravierend ist, dass das Bundeskriminalamt die Fußfessel auch bei so genannten Gefährdern einsetzen darf. Während bei Mördern und Vergewaltigern eine aus meiner Sicht ausreichende Schwere einer bereits begangenen Straftat vorliegt, müssen Menschen noch nicht mal eine Straftat begangen haben, um als Gefährder zu gelten.

Und wie schätzt man ein, ob jemand ein Gefährder ist? Am besten lässt man das eine Software machen. Na, da kann ja nichts schiefgehen, ich bin erleichtert.